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Die Gemeinde Lüssow ist mit Ablauf des 31.12.2009 in die Stadt Gützkow eingemeindet worden.
Alle Informationen zu Lüssow finden Sie jetzt bei der Stadt Gützkow.
Die Stadt Gützkow
vertreten durch den Bürgermeister und den stellvertretenden Bürgermeister
und
die Gemeinde Lüssow
vertreten durch den Bürgermeister und den stellvertretenden Bürgermeister
schließen aufgrund der Beschlüsse der Stadtvertretung Gützkow vom 22. Oktober 2009 und der Gemeindevertretung Lüssow vom 21. Oktober 2009
folgenden Vertrag:
Die Gemeinde Lüssow wird gemäß § 11 Abs. 1 KV M-V in die Stadt Gützkow eingemeindet.
§ 2 Gemeindename
Die vergrößerte Gemeinde führt den Gemeindenamen der aufnehmenden Gemeinde fort.
§ 3 Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung
(1) Die aufnehmende Gemeinde Stadt Gützkow tritt mit dem Tag des Wirksamwerdens dieses Vertrages die Rechtsnachfolge der eingemeindeten Gemeinde Lüssow an. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist daher nicht erforderlich.
(2) Die Ortsteilvertretung ist berechtigt, insbesondere bei Streitigkeiten über Bestimmungen dieses Vertrages gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde die Interessen der aufgelösten Gemeinde Lüssow wahrzunehmen.
§ 4 Ortsteile und Ortsteilvertretung
(1) Die Gemeinde Lüssow wird Ortsteil der vergrößerten Gemeinde Stadt Gützkow.
(2) In die Hauptsatzung der Stadt Gützkow ist aufzunehmen, dass für den Ortsteil Lüssow eine Ortsteilvertretung gebildet wird. Diese besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.
(3) Es wird der Stadtvertretung Gützkow empfohlen, dass die Ortsteilvertreter aus der Mitte der bei der Kommunalwahl am 07.06.2009 gewählten Gemeindevertreter der Gemeinde Lüssow gewählt werden.
(4) Gemäß § 42 Abs. 2 KV M-V ist die Ortsteilvertretung über alle für den Ortsteil wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Der Vorsitzende der Ortsteilvertretung hat in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils betroffen sind.
(5) Von der Vereinbarung zu Investitionen und Vorhaben (§ 7) und von der Bestandsgarantie hinsichtlich der Freiwilligen Feuerwehr Lüssow (§5 Abs. 2) können Abweichungen nur mit dem Einverständnis der Ortsteilvertretung vorgenommen werden.
§ 5 Wahrung der Eigenart
(1) Die vertragsschließenden Gemeinden kommen überein, dass die aufnehmende Gemeinde die Interessen der Gemeinde Lüssow wahrt. Das kulturelle und gesellschaftliche Leben soll gepflegt werden.
(2) Die Stadt Gützkow sichert den Bestand der Freiwilligen Feuerwehr Lüssow als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gützkow.
§ 6 Ortsrecht
(1) Das Ortsrecht der eingemeindeten Gemeinde Lüssow gilt vorläufig, jedoch bis längstens zum 31.12.2010 weiter. Abgabensatzungen gelten abweichend davon bis längstens zum 31.12.2012 weiter. Dementsprechend hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Angleichung zu erfolgen. Grundsätzlich ist dabei auf die örtlichen Besonderheiten und die daraus resultierenden Bedürfnisse der Bevölkerung des Ortes Lüssow Rücksicht zu nehmen. Die bestehende Hauptsatzung der Gemeinde Lüssow tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Vertrages außer Kraft. Die bestehende Hauptsatzung der Stadt Gützkow ist gemäß den Festlegungen dieses Vertrages zu ergänzen.
(2) Soweit für Rechte und Pflichten die Dauer des Wohnens in einer Gemeinde maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen in der eingemeindeten Gemeinde Lüssow als solches in der aufnehmenden Gemeinde.
§ 7 Investitionen/Vorhaben
(1) Der Verkaufserlös aus Grundstücken im Ortsteil Lüssow wird für Ausgaben im eingemeindeten Gemeindegebiet verwendet. Durch die Stadt Gützkow für das jeweilige Grundstück bereits erbrachte Aufwendungen werden dabei gegengerechnet.
(2) Die Stadt Gützkow wird im Rahmen der gegebenen finanziellen Möglichkeiten die Vorhaben „Ausbau Parkplatz am Speicher“, „Bootsanleger Lüssow“ und die weitere Infrastruktur in Lüssow sinnvoll und zweckmäßig weiterentwickeln.
§ 8 Gemeindevertretung
(1) Durch die Eingemeindung erhöht sich die Zahl der Gemeindevertreter in der aufnehmenden Gemeinde gemäß § 52 Abs. 2 KWG M-V um eine Person. In dem Gebiet der eingemeindeten Gemeinde findet innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens dieses Vertrages gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 KWG M-V eine Wahl aus besonderem Anlass statt. Entsprechend der Übertragung der Aufgaben gemäß § 15 KWG M-V nimmt für diese Wahl aus besonderem Anlass der Amtsvorsteher die Aufgaben des Gemeindewahlleiters, der Wahlausschuss des Amtes die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses wahr. Den Wahltag bestimmt die untere Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Die so gebildete Gemeindevertretung besteht bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlperiode.
(3) Es wird der Gemeindevertretung der vergrößerten Gemeinde empfohlen, dass der bei der Wahl aus besonderem Anlass gewählte Vertreter und zusätzlich sachkundige Einwohner der eingemeindeten Gemeinde Lüssow bei der Besetzung der Ausschüsse der vergrößerten Gemeinde Berücksichtigung finden. Eine entsprechende Erhöhung der Anzahl der Ausschussmitglieder ist durch eine Änderung der Hauptsatzung vorzunehmen.
§ 9 Wohlverhalten
Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingemeindung verpflichten sich die vertragsschließenden Gemeinden, Änderungen von Satzungen gegenseitig mitzuteilen.
§ 10 Regelung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages entscheidet die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 11 Salvatorische Klausel
(1) Vorstehender Vertrag ist im Geiste der Gleichberechtigung und Vertragstreue geschlossen worden.
(2) Sollte eine der vorgesehenen Regelungen derzeit oder künftig geltendem Recht widersprechen, so soll sie durch eine rechtmäßige Regelung ersetzt werden, die dem Willen der Vertragsparteien entspricht oder zumindest nahe kommt.
§ 12 Wirksamwerden
Der Vertrag wird mit Ablauf des 31. Dezember 2009 nach Genehmigung durch die Landrätin des Landkreises Ostvorpommern wirksam.
Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages zwischen der Gemeinde Lüssow und der Stadt Gützkow
Mit Schreiben vom 15.12.2009 wurde durch die Landrätin als untere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 KV M-V der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Lüssow und der Stadt Gützkow mit Ablauf des 31.12.2009 genehmigt.
| Datum: | 04. Januar 2010 |