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Schöffenwahl

Ehrenamtliche Richter (Schöffen) gesucht!

Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung der Vorschlagsliste

Im ersten Halbjahr 2023 werden Personen gesucht, die am Amtsgericht Greifswald und Landgericht Stralsund als Vertreter/ -in des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

In der Stadt Gützkow werden insgesamt 4 Bewerber/ -innen und in den Gemeinden Bandelin, Gribow, Groß Kiesow, Groß Polzin, Karlsburg, Klein Bünzow, Murchin, Rubkow, Schmatzin, Wrangelsburg, Ziethen und Züssow je 2 Bewerber/ -innen gesucht.

Die Gemeindevertretungen schlagen dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht doppelt so viele Bewerber/ -innen vor, wie an Schöffen/ -innen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen. Die Schöffen/ -innen werden für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt.

Ihre Aufgaben:

Schöffen/ -innen sind ehrenamtliche Richter/ -innen in der Strafgerichtsbarkeit. Sie wirken in Strafverfahren gegen Erwachsene mit. Während der Hauptverhandlung üben sie als Vertreter/ -in des Volkes in der Justiz das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter/ -in aus.

Sie müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können.

Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen/ -innen daher mit zu verantworten.

Voraussetzungen:

  • Wohnort in der Gemeinde
  • am 01.01.2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt
  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • Verfassungstreue, Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsfähigkeit, aber auch geistige Beweglichkeit
  • ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache
  • kein Vermögensverfall
  • gesundheitliche Eignung

Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Ausgeschlossen vom Schöffenamt ist:

  • wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder
  • gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann

Ausschluss bestimmter Berufe:

  • Mitglieder der Bundesregierung, Landesregierung; Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,
    sollen nicht berufen werden

Praktische Befähigungskriterien:

  • soziale Kompetenz, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können
  • Menschenkenntnis, Einfühlungsvermögen
  • Lebenserfahrung aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement
  • Logisches Denkvermögen, Intuition
  • Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen Objektivität und Unvoreingenommenheit
  • Mut zum Richten, Verantwortungsbewusstsein
  • Gerechtigkeitssinn
  • Standfestigkeit u. Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung
  • Kommunikations- u. Dialogfähigkeit

Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz

  • Verdienstausfall (§ 18 JVEG), jedoch nur bis zu 29,00 €/Std. (brutto einschließlich des Arbeitgeberanteils für Sozialabgaben) und maximal für 10 Stunden pro Sitzungstag. Der Höchst-Stundensatz kann sich in sehr langen Verfahren erhöhen, jedoch immer nur bis zur Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalls;
  • Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) in Höhe von 7,00 €/Std. für die gesamte Dauer der Heranziehung, d. h. vom Verlassen der Wohnung oder der Arbeitsstätte bis zur Rückkehr dorthin. Schöffen, die nicht am Sitz des Gerichts wohnen oder arbeiten, erhalten auch ein Tagegeld (§ 6 JVEG), wenn ihre Abwesenheit mindestens 8 Stunden dauert;
  • Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17 JVEG), wenn der Schöffe nicht berufstätig ist und einen Haushalt für mindestens zwei Personen führt, in Höhe von 17,00 €/Std. (ausgeschlossen sind Personen mit einem Erwerbsersatzeinkommen wie Rente, Arbeitslosengeld usw.);
  • Teilzeitarbeit, d. h. Verdienstausfall für entgangenen Verdienst während der Arbeitszeit und Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung während der „Freizeit“;
  • Fahrtkosten (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) von 0,42 € pro gefahrenen Kilometer.
  • sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), die insbesondere durch eine Vertretung oder eine Begleitperson entstehen

Vorschläge für die Wahl können u.a. Parteien, Wählergruppen, Vereine, Organisationen aus der kirchlichen und sozialen Arbeit und anderen Vereinigungen, aber auch einzelne Bürger/ -innen einreichen.

Bewerbung:
Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen gegen Erwachsene

bis zum 10.02.2023 beim Amt Züssow per E-Mail (E-Mail senden) oder per Post an die folgende Adresse.

Amt Züssow
Fachbereich Zentrale Verwaltung
- Schöffenwahl 2023 -
Dorfstraße 6
17495 Züssow

Wenn Sie Fragen haben, dann melden Sie sich bitte unter der Tel 038355/643-111 oder per E-Mail (E-Mail senden)

Das Bewerbungsformular kann unter dem Link https://www.schoeffenwahl.de/kommunen/formulare-mustertexte/ heruntergeladen werden oder per E-Mail/ telefonisch angefordert werden.